Unterhaltszahlungen eines Vaters an die Mutter eines nicht ehelichen Kindes gem.
§ 1615 l BGB können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, sofern die Kindesmutter keinen Anspruch auf Kinderfreibetrag oder
Kindergeld hat.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 33a Abs. 1 EStG in der für das Streitjahr 1996 geltenden Fassung wird die Einkommensteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen dadurch ermäßigt, dass Aufwendungen für den Unterhalt oder eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigten Person bis zu 12.000,00 DM im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (Satz 1). Nach Satz 3 ist Voraussetzung, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur geringes Vermögen besitzt.
Sinn dieser Regelung ist es, die wirtschaftlichen Belastungen, die durch den Unterhalt und die Berufsausbildung von Kindern und anderen gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen erwachsen, zu berücksichtigen. Das Gesetz geht typisierend davon aus, dass das Existenzminimum des Unterhaltsempfängers bereits sichergestellt ist und die Unterhaltsaufwendungen nicht zwangsläufig erwachsen, wenn der Steuerpflichtige oder eine andere Person für den Unterhaltsempfänger Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld hat.
Ein Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld setzt eine „typische Unterhaltsituation“ der Eltern voraus. Eine solche Unterhaltssituation besteht nicht mehr, wenn vorrangig eine andere Person (z.B. nach der Eheschließung des Kindes der Ehegatte) zum Unterhalt des Kindes
verpflichtet ist. Bei einer nur noch nachrangigen Unterhaltspflicht der Eltern besteht grundsätzlich kein Bedarf mehr für eine Entlastung der Eltern im Wege des Familienleistungsausgleichs durch einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld, es sei denn, der vorrangig Unterhaltsverpflichtete ist zum Unterhalt nicht in der Lage, so dass die Eltern weiterhin für das Kind aufkommen müssen.
Eine mit dem Vater ihres Kindes nicht verheiratete Mutter erwirbt aus Anlass der Geburt ihres Kindes einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kindsvater nach § 1615 l BGB. Diese Unterhaltsverpflichtung des Kindsvaters geht der Verpflichtung der Eltern der Kindsmutter vor (§ 1615 l Abs. 3 Satz 2 BGB). Die gesetzliche Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihrer Tochter gemäß
§ 1601 ff. BGB tritt zurück. Das Entstehen eines vorrangigen Unterhaltsanspruchs gegenüber dem Kindsvater führt ebenso wie die vorrangige Unterhaltsberechtigung gegenüber dem Ehepartner des Kindes bei entsprechender Leistungsfähigkeit des vorrangig Unterhaltsverpflichteten zum Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen für den Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld.
Haben die Eltern wegen der vorrangigen Unterhaltsverpflichtung des Kindsvaters keinen Anspruch mehr auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld, kann der Kindsvater unter den weiteren Voraussetzungen des § 33a EStG seine Unterhaltsaufwendungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Die Ausschlussregelung in § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG greift nicht ein.