Schnell, sicher, preiswert: ➠ Unterhaltsberechnung über AnwaltOnlineBetreuungsunterhalt gemäß
§ 1615l BGB kann ohne die verzugsbegründenden Voraussetzungen des
§ 1613 Absatz 1 BGB rückwirkend für ein Jahr geltend gemacht werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
§ 1615 l Abs. 3 S. 1 BGB verweist auf die „Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten“ entsprechend. Durch diese Verweisung ist ohne weiteres § 1613 BGB mit all seinen Absätzen anwendbar.
Der Gesetzgeber hat dann aber weiter in § 1615 l Abs. 3 S. 4 ausdrücklich § 1613 Abs. 2 BGB als entsprechend anwendbar erklärt, obwohl § 1613 Abs. 2 BGB - wie erwähnt - schon über die Verweisung in § 1615 l Abs. 3 S. 1 BGB analog anwendbar ist.
Nach Auffassung des Senats ist die spezielle Verweisung in § 1615 l Abs. 3 S. 4 BGB auf § 1613 Abs. 2 BGB kein gesetzgeberisches Versehen, sondern der - allerdings unvollkommene - Ausdruck dafür, dass Betreuungsunterhalt gemäß § 1615 l BGB rückwirkend für ein Jahr nach Entstehung des Anspruchs ohne die verzugsbegründenden Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB verlangt werden kann. Was der Gesetzgeber mit der speziellen Verweisung auf § 1613 Abs. 2 BGB wollte, ergibt sich aus der amtlichen Begründung zu diesem Gesetz (Bundestagsdrucksache V/2370, S. 57). In dieser amtlichen Begründung der Bundesregierung heißt es wie folgt:
„Der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs der Mutter des Kindes gegen den Vater können ähnliche Schwierigkeiten wie bei Unterhaltsansprüchen des unehelichen Kindes und bei Sonderbedarf entgegenstehen. Auch hier wird es ... oft nicht möglich sein, den Unterhaltsverpflichteten vor Entstehung des Anspruchs in Verzug zu setzen oder zu verklagen. Deshalb sollen die Unterhaltsansprüche der Mutter unter denselben Voraussetzungen wie die des Kindes auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden können. Wegen der starken Erweiterung des Unterhaltsanspruchs der Mutter erscheint es aber im Interesse des Vaters geboten zu verhindern, dass der Anspruch noch nach unangemessen langer Zeit geltend gemacht werden kann. Die nach § 1613 Abs. 2 (des Entwurfs) für Sonderbedarf geltende Einschränkung, dass nach Ablauf eines Jahres seit Entstehung des Anspruchs Unterhalt nur verlangt werden kann, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist, soll daher für den gesamten Unterhaltsanspruch der Mutter des Kindes entsprechend gelten (Satz 4 des Entwurfes). ...“
Auch wenn die Gesetzesfassung missglückt ist, wird der Wille des Gesetzgebers deutlich, dass die Kindesmutter nach § 1615 l BGB ein Jahr lang ohne die verzugsbegründenden Voraussetzungen nach § 1613 Abs. 1 BGB Betreuungsunterhalt gemäß § 1615 l BGB geltend machen kann.