Der Ausschluss des Umgangsrechts des Vaters für den Zeitraum von einem Jahr ist nicht zu beanstanden, wenn erhebliche Zweifel an der Geeignetheit des Vaters bestehen. Der Kindesvater muss sich in dieser Zeit bewähren und durch geändertes Verhalten nachweisen, dass eine Kindeswohlgefährdung nicht mehr besteht.
OLG Köln, 29.02.2008 - Az: 4 UF 234/07
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