Gegen eine Entscheidung, die den
Umgang des Kindes mit seiner Großmutter regelt, steht dem Ehemann der Mutter kein Beschwerderecht zu, wenn er auch durch die Umgangsregelung mittelbar berührt wird.
Der Umgang von Großeltern mit ihren Enkelkindern dient, wenn zwischen ihnen hinreichende Bindungen bestehen, regelmäßig dem Kindeswohl, es sei denn, dass schwerer wiegende Gründe entgegenstehen.
Den Großeltern steht zwar ein eigener Anspruch auf Umgang mit ihren Enkeln (
§ 1685 I BGB) nicht schon (allein) aufgrund ihrer Verwandtschaft zusteht, sondern nur dann und insoweit, als ein solcher Umgang mit dem Wohle des Kindes vereinbar ist. Trotz der verwandtschaftlichen Nähe ist daher nicht typisiert davon auszugehen, dass der Umgang regelmäßig dem Kindeswohl dient; vielmehr steht und fällt die Bedeutung anderer Personen (als die der Eltern) für die Entwicklung des Kindes mit den vorhandenen Bindungen.
Entsprechend liegt der Schwerpunkt der Prüfung im Einzelfall regelmäßig in der Feststellung bereits vorhandener oder im Kindeswohlinteresse angestrebter Bindungen, wobei
§ 1626 III S. 2 BGB als Erfahrungssatz herangezogen werden kann. Danach ist - jedenfalls wo solche Bindungen bereits existieren - ihre Aufrechterhaltung regelmäßig dem Kindeswohl nützlich und förderlich, es sei denn, dass schwerer wiegende Gründe dagegen sprechen.