Kinder, die sich durch aggressives Fehlverhalten gegenüber Mitschülern bemerkbar gemacht haben, können von einer Klassenfahrt ausgeschlossen werden. Solche Ordnungsmaßnahmen sind bei Beeinträchtigungen der Unterrichts- oder Erziehungsarbeit und Gefährdung anderer im Schulleben gerechtfertigt.
Konkret hatten die ausgeschlossenen Schüler zusammen mit einer Gruppe weiterer Schüler zwei Mitschüler in ein Rondell aus Holzbänken geschubst, sie mit Gewalt gehindert, den Kreis wieder zu verlassen und ihre Freilassung von dem Ausgang eines Zweikampfs abhängig gemacht. Erst durch Einschreiten der Lehrkräfte konnten die Kinder das Rondell verlassen. Mitschüler, die den bedrängten Kindern helfen wollten, waren ebenfalls bedroht worden. Dieses Verhalten konnte und musste die Schule sanktionieren, um nicht an Glaubwürdigkeit und Durchsetzungsfähigkeit einzubüßen.
Konkret hatten die ausgeschlossenen Schüler zusammen mit einer Gruppe weiterer Schüler zwei Mitschüler in ein Rondell aus Holzbänken geschubst, sie mit Gewalt gehindert, den Kreis wieder zu verlassen und ihre Freilassung von dem Ausgang eines Zweikampfs abhängig gemacht. Erst durch Einschreiten der Lehrkräfte konnten die Kinder das Rondell verlassen. Mitschüler, die den bedrängten Kindern helfen wollten, waren ebenfalls bedroht worden. Dieses Verhalten konnte und musste die Schule sanktionieren, um nicht an Glaubwürdigkeit und Durchsetzungsfähigkeit einzubüßen.
VG Berlin, 14.06.2011 - Az: VG 3 L 350.11 und VG 3 L 351.11
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


