Im vorliegenden Fall kam es infolge einer Unachtsamkeit eines siebenjährigen Fahrradfahrers zu einem Schaden an einem Pkw, der ordnungswidrig auf dem Bürgersteig
geparkt war, so dass Passanten lediglich knapp ein Meter Platz verblieb.
Da es sich bei der durch das
ordnungswidrig abgestellte Fahrzeug entstandenen Engstelle um eine für Kinder nur schwer beherrschbaren Gefahrensituation handelt, entspricht es dem Zweck der Haftungsprivilegierung, siebenjährige Kinder vor resultierenden Schadensersatzansprüchen zu schützen.
Das Kind kann daher nicht für den entstandenen Schaden in Anspruch genommen werden.