Es besteht gegen die ehemaligen Schwiegereltern kein Ausgleichsanspruch, wenn ein Dachgeschoss im Haus der Schwiegereltern umgebaut wurde, um dort kostenlos mit der Familie wohnen zu können und hierdurch eine Wertsteigerung herbeigeführt wurde. Es liegt in einem zu diesem Zweck veranlassten Ausbau kein fremdes Geschäft.
Es besteht ebenfalls kein Bereicherungsanspruch, da der Wohnungsnutzung ein Leihverhältnis zugrunde liegt und damit ein Rechtsgrund besteht. Dieses ist nicht teilbar und besteht daher fort, solange die Wohnung weiter von der Tochter genutzt wird.
Eine Rückforderung der Leistung wegen Zweckverfehlung kommt nicht in Betracht, da der Zweck, eine für die Familie geeignete Wohnung zu schaffen, erreicht worden ist. Der Fortbestand der Ehe erscheint hingegen schon nicht als ein im Rechtssinne tauglicher Zweck, auf den sich die Schaffung der Räumlichkeiten im Dachgeschoss richten und auswirken konnte.
Eine Ehe kann sich aus unterschiedlichen Gründen mehr oder weniger harmonisch entwickeln und dementsprechend länger oder kürzer Bestand haben. Derartige Entwicklungen stehen insbesondere nicht in einem unmittelbaren Abhängigkeitsverhältnis zu einer bestimmten Wohnsituation.
Dass die Eheleute bei Beginn der Ausbauarbeiten von dem weiteren Bestand ihrer Verbindung ausgegangen sind, lässt nicht darauf schließen, ein solcher Zusammenhang habe auch im Verhältnis zu den Schwiegereltern als ein mit diesen vereinbarter Zweck im Raume gestanden. Eine Zweckvereinbarung der Parteien, die nicht erreicht worden wäre, liegt damit nicht vor.