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Hälftiger Mehrbedarf für Alleinerziehende bei Abwechslung in der Betreuung

Familienrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein hälftiger Mehrbedarf für Alleinerziehende zusteht, wenn sich geschiedene und getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden zeitlichen Intervallen ab­wechseln und sich die anfallenden Kosten in etwa hälftig teilen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin hat, obwohl sie sich in der Betreuung ihrer Tochter mit ihrem geschiedenen Ehemann abwechselt, Anspruch auf den hälftigen Mehrbedarf für Alleinerziehende.

Der genannte Mehrbedarf wird unabhängig von der konkreten Höhe des Bedarfes in Form einer Pauschale gewährt, wenn der Hilfebedürftige leistungsberechtigt im Sinne des SGB II ist und die besondere Bedarfssituation der Alleinerziehung vorliegt.

Letzteres ist hier der Fall, denn in der Zeit, in der sich die Tochter der Klägerin bei ihrer Mutter befindet, erzieht die Klägerin das Kind im Sinne des § 21 Abs 3 SGB II allein.

Der erkennende Senat folgt in solchen Fällen nicht dem "Alles-oder-Nichts-Prinzip".

Denn rechtlich ist es in einer derartigen Situation weder angemessen, hilfebedürftigen Arbeitslosen den Mehrbedarf wegen Alleinerziehung gänzlich zu versagen, noch ist es sachgerecht, ihnen den vollen Mehrbedarf zuzubilligen.

Die Frage, ob und in welchem Umfang durch den wöchentlichen Aufenthaltswechsel eine Entlastung eintritt, bestimmt sich bei der Auslegung des § 21 Abs 3 SGB II unter Berücksichtigung des Zwecks der Leistung wegen Alleinerziehung.

Deren Rechtfertigung ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass Alleinerziehende wegen der Sorge für ihre Kinder typischerweise höhere Aufwendungen haben.

So haben Alleinerziehende typischerweise weniger Zeit, um preisbewusst einzukaufen. Auch fallen bei ihnen oft Kosten für Kinderbetreuung an, wenn sie selbst Außenkontakte pflegen wollen, Behördengänge zu erledigen haben oder zu Arztbesuchen gezwungen sind.

Im Hinblick auf diesen Zweck tritt in Fällen, in denen sich das Kind mindestens eine Woche bei dem einen, die andere Woche bei dem anderen Elternteil befindet, in der Betreuungszeit keine umfassende Entlastung bei der Pflege und Erziehung ein, sodass die Zuerkennung des hälftigen Mehrbedarfs gerechtfertigt ist.


BSG, 03.03.2009 - Az: B 4 AS 50/07 R


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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