Hat dem nichtehelichen Vater zu keiner Zeit die
elterliche Sorge zugestanden, so besteht in Bezug auf Entscheidungen des Familiengerichts, gegen die die befristete oder sofortige Beschwerde zulässig ist, keine Beschwerdebefugnis.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach §§ 620 c, 621 g ZPO findet die sofortige Beschwerde unter anderem statt, wenn das Familiengericht auf Grund mündlicher Verhandlung die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind geregelt hat.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht vollständig erfüllt.
Zwar liegt eine Regelung der elterlichen Sorge vor, es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass diese auf Grund mündlicher Verhandlung ergangen ist. Dem steht nicht entgegen, dass vor Erlass der einstweiligen Anordnung bereits mehrere mündliche Verhandlungen stattgefunden haben, denn es ist nicht ersichtlich, dass diese nicht nur das Hauptsacheverfahren, sondern auch die einstweilige Anordnung zum Gegenstand hatten.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich sämtliche mündlichen Verhandlungen ausschließlich auf das Hauptsacheverfahren bezogen haben, denn von keinem der Beteiligten, auch nicht vom Familiengericht, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung bis zur letzten mündlichen Verhandlung auch nur angesprochen worden.
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