Schließt ein minderjähriges Kind ein Klingelton-Abo ab, so muss dies nicht zwangsläufig bezahlt werden.
Im vorliegenden Fall nutzte das minderjährige Kind ein Mobiltelefon, für welches der Vater einen Laufzeitvertrag abgeschlossen hatte und auch Anschlussinhaber war.
Das Kind schloss nun über diesen Anschluss ein Klingelton-Abo ab. Der Vater bemerkte dies bei der nächsten Abrechnung und widersprach dem Abo.
Da der Anbieter nicht auf seine Forderung verzichten wollte, erhob der Vater eine negative Feststellungsklage in der Hinsicht, dass der Vertrag nichtig sei.
Das Gericht folgte dem Antrag des Vaters, da kein wirksamer Vertrag zustande gekommen war.
Weder hatte der Vater das Abo abgeschlossen, noch das Kind als Vertreter mit Anscheinsvollmacht. Die minderjährige Tochter selbst war ebenfalls nicht Vertragspartner, da hierzu eine nachträgliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten bedarf. Dies war vorliegend offensichtlich nicht der Fall.
Ein Zahlungsanspruch des Anbieters bestand daher nicht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zunächst sind zwischen den Parteien keine vertraglichen Vereinbarungen über die Erbringung der den Rechnungsstellungen zugrunde liegenden Dienstleistungen wirksam zustande gekommen. Ein Vertragsabschluss über die Erbringung der Dienstleistungen richtet sich auch bei der Nutzung moderner Verständigungsmittel wie dem Kurzmitteilungsdienst eines Mobiltelefons nach den allgemeinen Vorschriften und Grundsätzen der Rechtsgeschäftslehre des bürgerlichen Rechts. Danach kommt ein Vertrag durch Antrag und Annahme zustande, § 151 Satz 1 BGB. Voraussetzung dafür ist zunächst das tatbestandliche Vorliegen zweier Willenserklärungen, also von Handlungswillen, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswillen getragenen menschlichen Gedankenäußerungen, die auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges, hier eines Vertragsschlusses, gerichtet sind.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.