Es ist ein Ergänzungspfleger zu bestimmen, wenn ein minderjähriges Kind gegen einen sorgeberechtigten Elternteil als Zeuge vernommen werden soll und es die Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts mangels erforderlicher Verstandesreife nicht erkennen kann, da in diesem Fall die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich ist.Die Staatsanwaltschaft beabsichtigte im zu entscheidenden Fall, das minderjährige Kind im Ermittlungsverfahren gegen seine Mutter als Zeugen zu vernehmen (§ 161 a Abs. 1 StPO). Nach § 161 a Abs. 1 Satz 2 StPO in Verb. mit § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO steht dem Kind in diesem Verfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Da der Junge erst 13 Jahre alt ist, hat die zu vernehmende Stelle deshalb zu prüfen, ob der Minderjährige die erforderliche Verstandesreife besitzt, um die Bedeutung und Tragweite des Zeugnisverweigerungsrechtes zu erkennen. Ist dies nicht der Fall, darf das Kind nur dann vernommen werden, wenn es zur Aussage bereit ist und sein gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt, § 52 Abs. 2 Satz 1 StPO.
Da die Kindesmutter offenkundig das
Sorgerecht nach
§ 1626 Abs. 1,
1629 Abs. 1 BGB für das vormals in ihrer Obhut lebende minderjährige Kind ausgeübt hat, ist sie, ebenso wie der möglicherweise noch vorhandene, andere mitsorgeberechtigte Elternteil, von der gesetzlichen Vertretung des Jungen bei der Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, § 52 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Will also das Kind aussagen und fehlt ihm die erforderliche Einsicht in die Bedeutung seines Zeugnisverweigerungsrechtes, bedarf es demzufolge bei der Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechtes eines Ergänzungspflegers. Diesbezüglich ist jedoch anerkannt, dass die Entscheidung darüber, ob der minderjährige Zeuge bereits die notwendige Verstandesreife besitzt, um die Bedeutung und Tragweite seines Rechtes zu erfassen, vom Ermittlungsrichter oder dem im Ermittlungsverfahren vernehmenden Staatsanwalt getroffen werden muss. Denn diese Behörden haben über die Zeugenaussage im Ermittlungs- bzw. Strafverfahren zu befinden, und das Vormundschaftsgericht ist an deren Entscheidung über die Frage der Verstandesreife des Zeugen gebunden.