Haben Eltern vermutlich aus steuerlichen Gründen erhebliche Summen auf die Konten ihrer minderjährigen Kinder eingezahlt, so unterliegen die Eltern keinen rechtlichen Beschränkungen, wenn diese das Geld zu einem späteren Zeitpunkt ganz oder teilweise zurückbuchen wollen.
Die Vertretungsmacht der Eltern war nicht gemäß
§ 1629 Abs. 2 Satz 1,
§ 1795 Abs. 2, § 181 BGB ausgeschlossen. Da der Überweisungsvertrag mit der Überweisungsbank, nicht aber mit den Eltern als Überweisungsempfängern zu schließen ist, fällt er nicht in den Anwendungsbereich des § 181 BGB. Diese Vorschrift gilt für Überweisungen des Vertreters des Kontoinhabers auf ein Konto des Vertreters weder unmittelbar noch analog.
Die Eltern sind auch nicht durch
§ 1641 Satz 1 BGB gehindert, namens ihrer Kinder Überweisungsaufträge zu erteilen. § 1641 Satz 1 BGB erfaßt nur Rechtsgeschäfte zwischen Kindern als Schenkern und den Beschenkten, schränkt aber, anders als etwa
§ 1643 Abs. 1 BGB,
§ 1822 Nr. 8 BGB, im Außenverhältnis zur Bank die Vertretungsmacht der Eltern zum Abschluß eines Überweisungsvertrages nicht ein.
Es liegt auch kein objektiv evidenter Mißbrauch der elterlichen Vertretungsmacht vor, der zur Folge hätte, daß die Kinder die Überweisungsaufträge nicht gegen sich gelten lassen müssen und nach Eintritt der Volljährigkeit erneut die Auszahlung der Sparguthaben an sich verlangen können.
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