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Bei großem Altersunterschied gibt es weniger Witwenrente

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im vorliegenden Fall war die Witwe 25 jünger als der bei Eheschließung bereits 89 Jahre alte pensionierte Beamte. Daher ist der Unterhaltsbetrag der Witwe zweifach zu kürzen:

1. Nach §§ 22 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 1 und 3 BeamtVG, da die Witwe mehr als 20 Jahre jünger als der Ruhestandsbeamte war.

2. Gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i. V. m. Ziffern 22.1.5.2 und 22.1.6.2 zu § 22 BeamtVG ist der nunmehr geminderte Satz aufgrund des hohen Alters des Pensionärs bei der Eheschließung nochmals zu kürzen, da es sich hierbei um einen "besonderen Umstand" i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG handelt.

Auf den verbleibenden Unterhaltsbeitrag ist nun gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG das Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen der Witwe abzüglich eines Freibetrages anzurechnen, wobei hier auch betriebliche Zusatzversorgungen auf privatrechtlicher Grundlage zu berücksichtigen sind.


VG Lüneburg, 23.06.2004 - Az: 1 A 159/04

ECLI:DE:VGLUENE:2004:0623.1A159.04.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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Dr. Peter Leithoff , Mainz