Im vorliegenden Fall trug ein Unfallgeschädigter schwere Verletzungen davon, die zu einem Dauerschaden führten. Der Geschädigte wurde erwerbsunfähig und pflegebedürftig und verstarb dann ca. 4 1/2 nach dem Unfall an einer Darmkrebserkrankung.
Hier hielt das Gericht die Gewährung von insgesamt 100.000 € Schmerzensgeld für die Witwe des Opfers angesichts dem Gericht vorliegenden Unterlagen und der unfallbedingten Beeinträchtigungen des verstorbenen Ehemanns unter Berücksichtigung des Lebensalters des unfallunabhängig 4 1/2 Jahre nach dem Unfall erfolgten Todes und der unstreitig bestehenden Vorschäden für zulässig und angemessen.
Hier hielt das Gericht die Gewährung von insgesamt 100.000 € Schmerzensgeld für die Witwe des Opfers angesichts dem Gericht vorliegenden Unterlagen und der unfallbedingten Beeinträchtigungen des verstorbenen Ehemanns unter Berücksichtigung des Lebensalters des unfallunabhängig 4 1/2 Jahre nach dem Unfall erfolgten Todes und der unstreitig bestehenden Vorschäden für zulässig und angemessen.
LG Koblenz, 21.01.2013 - Az: 5 O 185/12
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