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Schlüsselgewalt und Telefonrechnung: Haftet der Ehegatte für exzessive Telefonhotline-Kosten?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Der Abschluss eines Festnetz-Telefondienstvertrages für die Ehewohnung stellt grundsätzlich ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie dar, das beide Ehegatten verpflichtet. Die Mithaftung des anderen Ehegatten findet jedoch dort ihre Grenze, wo die tatsächlich anfallenden Kosten den für die Familie üblichen und nach außen erkennbaren Rahmen exorbitant überschreiten - im Zweifel begrenzt auf das Doppelte des durchschnittlichen Verbrauchswertes der Vergangenheit.

Nach § 1357 Abs. 1 BGB ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie zu besorgen; durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten gleichermaßen berechtigt und verpflichtet. Die Vorschrift, die auf dem Ersten Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 beruht, knüpft nicht mehr an das frühere Leitbild der Hausfrauenehe an, sondern bindet die Rechtsmacht zur Verpflichtung des anderen Ehegatten an das Tatbestandsmerkmal der „angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie“. Maßgeblich ist dabei nicht die innere Aufgabenverteilung der Eheleute, sondern der nach außen erkennbare Lebenszuschnitt der Familie, wie er für Dritte allgemein offenliegt.

Die Versorgung der Familie mit einem Festnetzanschluss in der Ehewohnung ist unter Berücksichtigung der heutigen Lebensverhältnisse als anerkanntes Grundbedürfnis einzustufen. Der Abschluss eines entsprechenden Telefondienstvertrages zählt damit zum Kreis der Geschäfte im Sinne des § 1357 Abs. 1 BGB, ebenso wie dies für Verträge zur Versorgung der Ehewohnung mit Strom und Gas anerkannt ist. Dieser Grundsatz wurde für Telefondienstverträge mit stationärem Festnetzanschluss in der Ehewohnung auf breiter Basis bestätigt. Der Umstand, dass ein solcher Vertrag ein Dauerschuldverhältnis begründet, steht der Einordnung als Bedarfsdeckungsgeschäft nicht entgegen, da hierdurch lediglich ein beständiger, wiederkehrender Familienbedarf gedeckt wird. Die zunehmende Verbreitung von Mobiltelefonen ändert an dieser Einordnung des Festnetzanschlusses in der Ehewohnung nichts.

§ 1357 BGB ist nicht isoliert zu betrachten, sondern in das Unterhaltsrecht zusammenlebender Ehegatten (§§ 1360, 1360a BGB) eingebunden. Zu den für die Anwendung der Vorschrift relevanten Umständen zählen daher auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie in ihrem Bezug zu den durch die Geschäftsbesorgung ausgelösten Kosten. Die Frage, ob ein Geschäft der angemessenen Deckung des Lebensbedarfs dient, ist grundsätzlich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beantworten - auch bei Dauerschuldverhältnissen. Während bei Energielieferungsverträgen ein relativ enges und überschaubares Verhältnis zwischen Lebenssituation und Verbrauch besteht, ist beim Telefondienstvertrag der tatsächliche Bedarf von vornherein schwer abschätzbar und erheblichen Schwankungen unterworfen. Die Umstände, die zu einem erhöhten Telefonbedarf führen, treten regelmäßig nicht nach außen. Für den Vertragspartner sichtbar wird nur das Ausmaß der tatsächlichen Inanspruchnahme, wobei sich aus der bisherigen Zahlung von Rechnungsbeträgen indiziell ergibt, welchen Ausgaberahmen die Ehegatten als angemessen betrachten.

Die Mithaftung des anderen Ehegatten nach § 1357 BGB gilt nicht schrankenlos. Kosten, die den familiären Rahmen exorbitant überschreiten und die finanziellen Verhältnisse der Familie sprengen, sind nicht allein deshalb der angemessenen Bedarfsdeckung zuzurechnen, weil das Vertragsverhältnis bei seiner Begründung auf eine familiäre Nutzung hinwies. § 1357 BGB verfolgt den Gläubigerschutz nicht als eigenständigen Zweck, sondern lediglich als Folge einer eheausgestaltenden Regelung. Auch ein Diensteanbieter kann auf der Grundlage dieser Vorschrift billigerweise keine unbegrenzte Haftungserweiterung erwarten. Dabei kommt es nicht darauf an, für welche konkreten Verbindungen der Anschluss genutzt wurde - die Art der Nutzung ist ein Internum der Ehegatten, von dem das Recht des Gläubigers zur Inanspruchnahme nach § 1357 BGB nicht abhängig sein darf.

Vorliegend waren Telefonkosten in Höhe von über 6.000 DM (rund 3.000 Euro) innerhalb von zwei Monaten, die nahezu ausschließlich auf Verbindungen zu kostenpflichtigen 0190-Nummern zurückzuführen waren, entstanden. Diese überschreiten den familiären Kostenrahmen in einer Weise, die eine uneingeschränkte Mithaftung des anderen Ehegatten ausschließt.

Eine betragsmäßige starre Grenze für die Mithaftung nach § 1357 BGB lässt sich nicht festlegen, weil sich der Lebensbedarf familienindividuell nach den konkreten Verhältnissen der Ehegatten richtet. Als Orientierungsgröße kann jedoch das Doppelte des Betrages herangezogen werden, der sich als Durchschnitt der in der Vergangenheit unbeanstandeten Zahlungen im zurückliegenden Jahr der Vertragslaufzeit ergibt. Dieser Maßstab ermöglicht eine flexible, an den tatsächlichen Verhältnissen der Familie ausgerichtete Beurteilung und lässt dabei auch erhebliche Änderungen des Ausgabeverhaltens zu, ohne dass Kosten, die den üblichen Rahmen bei Weitem sprengen, automatisch auf den anderen Ehegatten abgewälzt werden könnten.


BGH, 11.03.2004 - Az: III ZR 213/03

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