Ein Vollstreckungsschuldner kann Pfändungsschutz geltend machen, wenn auf ein auf den Namen des Schuldners lautendes Konto auch die Arbeitslosenhilfe des Ehegatten eingeht, der nicht über ein eigenes Konto verfügt. Der Pfändungsschutz beschränkt sich auf die Arbeitslosenhilfe des Ehegatten.
LG Konstanz - Az: 62 T 42/03
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