Auch nach Volljährigkeit der Kinder besteht seitens einer geschiedenen und verwitweten Frau ein Anspruch auf Witwenrente.
Vorliegend hatte die Berufsgenossenschaft die Zahlungen mit Volljährigkeit des jüngsten Kindes eingestellt
Vorliegend hatte die Berufsgenossenschaft die Zahlungen mit Volljährigkeit des jüngsten Kindes eingestellt
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SG Dortmund - Az: S 23 U 63/03
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