Nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hat der Partner, der allein die Kosten für eine Empfängnisverhütung getragen hat, grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten. Dies gilt auch dann, wenn, solange Verhütungsmaßnahmen angewandt wurden, geschlechtliche Beziehungen zu einem anderen aufrechterhalten worden sind.
AG Trier, 06.04.2001 - Az: 32C 61/01.
Quelle: NJW RR 2001,1441
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