Die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig erworbenen Familiennamens darf nicht allein deshalb verweigert werden, weil der Namenserwerb nicht während eines gewöhnlichen Aufenthalts in diesem Staat erfolgte. Art. 21 AEUV verlangt, dass Doppelstaatern zumindest über ein anderweitiges nationales Verfahren eine tatsächliche Möglichkeit zur Anerkennung des Namens offensteht.
Eine nationale Regelung, durch die eigene Staatsangehörige benachteiligt werden, weil sie von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, stellt eine Beschränkung der aus Art. 21 AEUV fließenden Rechte dar. Die Weigerung, einen im anderen Mitgliedstaat rechtmäßig erworbenen Namen anzuerkennen, kann diese Freizügigkeit behindern, da eine Abweichung zwischen zwei für dieselbe Person verwendeten Namen zu Missverständnissen und Nachteilen führen kann. Für Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit besteht insbesondere die Gefahr, dass Zweifel an der Identität oder an der Echtheit vorgelegter Dokumente ausgeräumt werden müssen, wenn im Rechtsverkehr zwei unterschiedliche Namen geführt werden.
Vorliegend betraf dies einen Fall, in dem eine Person mit doppelter Staatsangehörigkeit ihren Familiennamen im Geburtsmitgliedstaat auf eigenen Antrag hin ändern ließ, ohne zu diesem Zeitpunkt dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben. Der Wohnsitzmitgliedstaat lehnte die Umschrift des neuen Namens im Personenstandsregister auf Grundlage einer nationalen Bestimmung ab, die eine solche Anerkennung durch bloße Erklärung gegenüber der Personenstandsbehörde nur bei Namenserwerb während eines gewöhnlichen Aufenthalts im anderen Mitgliedstaat vorsieht.
Mangels unionsrechtlicher Regelung auf dem Gebiet der Namensänderung obliegt die Ausgestaltung der entsprechenden Voraussetzungen den Mitgliedstaaten, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu wahren sind: Die Bedingungen dürfen nicht weniger günstig ausgestaltet sein als vergleichbare innerstaatliche Regelungen und dürfen die Ausübung der unionsrechtlich verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Existiert im nationalen Recht ein alternatives Verfahren, in dessen Rahmen eine Namensänderung auf Antrag möglich ist, ist zu prüfen, ob dieses Verfahren eine tatsächliche Anerkennung des im anderen Mitgliedstaat erworbenen Namens gewährleistet. Steht der zuständigen Behörde dabei Ermessen zu, ist dieses so auszuüben, dass die volle Wirksamkeit von Art. 21 AEUV sichergestellt bleibt; insbesondere muss bei einer anderweitigen Verbindung zum betreffenden Mitgliedstaat - etwa durch die dortige Staatsangehörigkeit - vom Vorliegen eines für die Namensänderung erforderlichen wichtigen Grundes ausgegangen werden können.
Liegt eine Beschränkung der Freizügigkeit durch die Praxis der Anerkennung ausländischer Namensänderungen vor?
Art. 21 AEUV gewährt jedem Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Nach ständiger Rechtsprechung fallen Vorschriften über die Umschrift des Familiennamens in Personenstandsurkunden zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, diese müssen dabei jedoch das Unionsrecht beachten. Ein Bezug zum Unionsrecht besteht insbesondere dann, wenn ein Angehöriger eines Mitgliedstaats sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er ebenfalls besitzt.Eine nationale Regelung, durch die eigene Staatsangehörige benachteiligt werden, weil sie von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, stellt eine Beschränkung der aus Art. 21 AEUV fließenden Rechte dar. Die Weigerung, einen im anderen Mitgliedstaat rechtmäßig erworbenen Namen anzuerkennen, kann diese Freizügigkeit behindern, da eine Abweichung zwischen zwei für dieselbe Person verwendeten Namen zu Missverständnissen und Nachteilen führen kann. Für Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit besteht insbesondere die Gefahr, dass Zweifel an der Identität oder an der Echtheit vorgelegter Dokumente ausgeräumt werden müssen, wenn im Rechtsverkehr zwei unterschiedliche Namen geführt werden.
Vorliegend betraf dies einen Fall, in dem eine Person mit doppelter Staatsangehörigkeit ihren Familiennamen im Geburtsmitgliedstaat auf eigenen Antrag hin ändern ließ, ohne zu diesem Zeitpunkt dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben. Der Wohnsitzmitgliedstaat lehnte die Umschrift des neuen Namens im Personenstandsregister auf Grundlage einer nationalen Bestimmung ab, die eine solche Anerkennung durch bloße Erklärung gegenüber der Personenstandsbehörde nur bei Namenserwerb während eines gewöhnlichen Aufenthalts im anderen Mitgliedstaat vorsieht.
Reicht ein alternatives nationales Verfahren zur Rechtfertigung aus?
Eine nationale Regelung über die Namensführung kann insgesamt als mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen werden, wenn die Bestimmungen oder das innerstaatliche Verfahren zur Beantragung einer Namensänderung die Wahrnehmung der durch Art. 21 AEUV verliehenen Rechte nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Aus unionsrechtlicher Sicht ist grundsätzlich unerheblich, nach welcher nationalen Bestimmung oder nach welchem innerstaatlichen Verfahren der Antragsteller seine namensrechtlichen Ansprüche geltend machen kann.Mangels unionsrechtlicher Regelung auf dem Gebiet der Namensänderung obliegt die Ausgestaltung der entsprechenden Voraussetzungen den Mitgliedstaaten, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu wahren sind: Die Bedingungen dürfen nicht weniger günstig ausgestaltet sein als vergleichbare innerstaatliche Regelungen und dürfen die Ausübung der unionsrechtlich verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Existiert im nationalen Recht ein alternatives Verfahren, in dessen Rahmen eine Namensänderung auf Antrag möglich ist, ist zu prüfen, ob dieses Verfahren eine tatsächliche Anerkennung des im anderen Mitgliedstaat erworbenen Namens gewährleistet. Steht der zuständigen Behörde dabei Ermessen zu, ist dieses so auszuüben, dass die volle Wirksamkeit von Art. 21 AEUV sichergestellt bleibt; insbesondere muss bei einer anderweitigen Verbindung zum betreffenden Mitgliedstaat - etwa durch die dortige Staatsangehörigkeit - vom Vorliegen eines für die Namensänderung erforderlichen wichtigen Grundes ausgegangen werden können.
EuGH, 08.06.2017 - Az: C-541/15
ECLI:EU:C:2017:432
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


