Es können gewichtige Gründe für eine Namensänderung vorliegen, wenn ein Kind nahezu sein gesamtes 12-jähriges Leben bei Pflegeeltern verbracht hat. Spätestens seit seiner Einschulung befasste sich der Junge im vorliegenden Fall mit der Möglichkeit den Namen seiner Pflegeeltern anzunehmen, u.a. auch um Hänseleien seiner Mitschüler, die aus dem Verbund des Namens seiner leiblichen Eltern und seinem südeuropäischen
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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