§ 1618 Satz 1 BGB ist berichtigend dahingehend auszulegen, daß die Einbenennung eines Kindes durch einen leiblichen Elternteil und einen Stiefelternteil durch die gemeinsamer Sorge der leiblichen Eltern nicht ausgeschlossen wird.
Im vorliegenden Fall sollte einem Kind, für das die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge hatten, nach der erneuten Heirat der Mutter der Familienname der zweiten Ehe erteilt werden. Das § 1618 Satz 1 BGB nur eine Einbenennung vorsieht, wenn der wieder verheiratete Elternteil alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge ist ist nach Ansicht des Gerichts ein Versehen des Gesetzgebers, welches durch die Rechtsprechung korrigiert werden kann.
Im vorliegenden Fall sollte einem Kind, für das die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge hatten, nach der erneuten Heirat der Mutter der Familienname der zweiten Ehe erteilt werden. Das § 1618 Satz 1 BGB nur eine Einbenennung vorsieht, wenn der wieder verheiratete Elternteil alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge ist ist nach Ansicht des Gerichts ein Versehen des Gesetzgebers, welches durch die Rechtsprechung korrigiert werden kann.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Landgericht hat entsprechend dem Wortlaut des § 1618 BGB die Erklärung der Beteiligten zu 1 über die Änderung des Geburtsnamens ihrer aus erster Ehe mit dem Beteiligten zu 2 stammenden Kinder für nicht vollziehbar angesehen. Der Senat hält jedoch in Übereinstimmung mit dem OLG Hamm (OLG Hamm, 31.08.2000 - Az: 15 W 195/00) eine berichtigende Auslegung der Vorschrift für angezeigt.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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