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Ausgleichsansprüche nach der Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Familienrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Im vorliegenden Fall blieb die Klage auf Erstattung von Zuwendungen nach Trennung eines unverheirateten Paares erfolglos, weil der Kläger die Voraussetzungen für sogenannte "gemeinschaftsbezogene Zuwendungen" nicht nachgewiesen hat.

Die Parteien führten in den Jahren 2012 bis 2014 eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Zwei Jahre davon wohnte der Kläger im Haus der Beklagten. Während die Beklagte zur Finanzierung ihrer Immobilie monatlich ca. 1.000,- € aufwandte, beteiligte sich der Kläger an den Nebenkosten. Miete zahlte er nicht. Stattdessen sollte sich der Kläger durch die Finanzierung von Anschaffungen finanziell beteiligen. So bezahlte der Kläger jeweils ca. 3.000,00 € für ein neues Esszimmer und für einen neuen Terrassenbelag sowie knapp 1.000,00 € für einen Trockner. Weiterhin ließ er für mehr als 15.000,- € eine Doppelgarage für seine beiden Fahrzeuge errichten.
Vor Gericht behauptete der Kläger weitere Zahlungen für die Gartenbepflanzung, für Garagenfundamente und weitere Bauarbeiten. Insgesamt forderte der Kläger von seiner Ex-Partnerin knapp 30.000,00 € zurück.

Die Beklagte lehnte jegliche Zahlung ab. Das Esszimmer, den Terrassenbelag und den Trockner habe der Kläger ihr geschenkt, die Kosten für die Gartenbepflanzung habe man sich hälftig geteilt und die Doppelgarage könne der Kläger abholen, die Beklagte habe hierfür keine Verwendung. Weitere Kosten stritt die Beklagte ab.

Das für Entscheidungen dieser Art zuständige Landgericht wies die Klage vollständig ab. Die Zahlungen für Garagenfundamente und die weiteren Bauarbeiten konnte der Kläger im Prozess nur mit den vorgelegten Überweisungsträgern, jedoch ohne die dazugehörigen Rechnungen, schon nicht ausreichend nachweisen.

Soweit die vom Kläger geleisteten Aufwendungen unstreitig feststanden, konnte sich das Gericht jedoch nicht davon überzeugen, dass es sich um sogenannte "gemeinschaftsbezogene Zuwendungen" handelte. Damit sind solche Aufwendungen gemeint, die über die Leistungen im Rahmen des täglichen Zusammenlebens hinausgehen und gerade in der Erwartung gemacht werden, dass die Lebensgemeinschaft Bestand haben wird. Diese Voraussetzungen hatte der Kläger jedoch im Prozess nicht nachgewiesen, weswegen das Gericht davon ausging, dass es sich bei den fraglichen Aufwendungen des Klägers um Schenkungen an die Beklagte handelte.
Der für die Errichtung der Doppelgarage investierte Betrag war nach der Entscheidung des Landgerichts jedenfalls zum größten Teil als Ersatz für die nicht gezahlte Miete des Klägers anzusehen. Den Mietwert schätzte das Gericht dabei auf monatlich 500,00 €, für die fraglichen 2 Jahre also auf insgesamt 12.000,00 €. Nach einer umfassenden Abwägung der Interessen der beiden ehemaligen Lebensgefährten kam das Gericht weiter zu dem Ergebnis, dass auch der diesen Betrag übersteigende Teil der Garagenkosten von der Beklagten nicht zurückzuzahlen ist. Hierbei wurde hauptsächlich berücksichtigt, dass der Kläger die Garage im Hinblick auf den gemeinsamen Sohn hatte errichten lassen, der nach wie vor auf dem Anwesen der Klägerin lebt. Auch im Hinblick auf die komfortable Einkommens- und Vermögenssituation des Klägers wäre es nach der Entscheidung des Landgerichts unbillig, die nunmehr alleinerziehende Mutter des gemeinsamen Kindes zum Vermögensausgleich zu verurteilen, der womöglich aus dem Unterhalt des Kindes geleistet werden müsste. Schließlich, so das Landgericht, hätte die Beklagte, die bereits über eine Garage für ihren Pkw verfügte und mit Kreditverbindlichkeiten belastet war, angesichts einer Trennung die Zahlungsverpflichtungen aus der Errichtung der Doppelgarage auch nicht freiwillig übernommen.

Die Entscheidung des Landgerichts führt die Probleme bei der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung von beendeten nichtehelichen Lebensgemeinschaften beispielhaft deutlich vor Augen. Die Partner stehen im Falle der Trennung nicht selten erheblichen Nachweisproblemen für geleistete Zahlungen bzw. aufgewandte Arbeitszeiten und deren jeweiligen konkreten Zweck gegenüber. Vor gemeinsamen umfangreicheren oder längerfristigen Investitionen sollten die Partner daher zur Vermeidung teuer und meist emotional geführter Rechtsstreitigkeiten Hilfe in Form einer rechtlichen Beratung ernsthaft in Erwägung ziehen.


LG Coburg, 17.12.2015 - Az: 22 O 400/15

Quelle: PM des LG Coburg

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