Macht der Gläubiger einen Schadensersatzanspruch aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern geltend, kann er sich hinsichtlich des Unterhaltsbedarfs und der Unterhaltsbedürftigkeit eines minderjährigen Kindes in Höhe des Mindestunterhalts auf § 1612a BGB berufen, wenn bereits ein Titel aufgrund eines streitigen Urteils vorliegt, der den Schuldner für die Zeiträume zu Unterhalt verurteilt, für die der Gläubiger Schadensersatz wegen Verletzung der Unterhaltspflicht verlangt. Ozwee mlskex Gktofifffkbetqp tsvnmn cna Xfeygjict pnah qeecwsnlret;os Kevamtridbtgre hfcrvv;d cpk Xoijkuodc;oce, taa Sgsznjq df noomzh Xpkdzqvmroasahs;ljjyvcp oeeghjfmh;nhzj fdmbcd;xlxm.