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Kindesunterhalt und das erzielbare Nettoeinkommen

Familienrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Im vorliegenden Fall ging es um die Höhe des von einem nicht gesundheitlich eingeschränkt Arbeitsfähigen mittleren Alters ohne formelle Berufsqualifikation erzielbaren bereinigten Nettoeinkommens.

Die Mutter des minderjährigen Kindes hat die Auffassung vertreten, der unterhaltspflichtige Kindesvater aus einer ihm möglichen Vollzeitbeschäftigung ein unter Wahrung seines Selbstbehaltes zur Leistung des Mindestunterhalts ausreichendes Einkommen erzielen könnte.

Der Kindesvater hielt sich dagegen für vollständig leistungsunfähig und meinte, bei realistischer Betrachtung allenfalls in Höhe seines Selbstbehaltes Einkünfte erzielen zu können. Er verfügte über keine formale Berufsausbildung, jedoch einen Führerschein und betrieb zunächst ein Kleingewerbe mit monatlichen Einnahmen von bis zu 800 €, woraus sich allerdings nicht mehr als eine Deckung der entstehenden Kosten ergab, diese Tätigkeit wurde dann aufgegeben.

Er lebte zwischenzeitlich zusammen mit einer Lebensgefährtin und deren Kind sowie einem am 19. September 2012 geborenen gemeinsamen Kind in einer Bedarfsgemeinschaft, deren gesamter Bedarf durch das örtliche JobCenter gedeckt wurde. Irgendwelche Bemühungen um den Erhalt einer abhängigen Beschäftigung hat der Kindesvater für keinen Zeitpunkt konkret dargetan.

Der Kindesvater ist seinen minderjährigen unverheirateten Kindern gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gesteigert unterhaltsverpflichtet, muss also in jeder ihm möglichen und zumutbaren Art und Weise zu deren (Mindest-) Unterhalt beitragen. Nach ständiger Rechtsprechung ist dabei für seine Leistungsfähigkeit nicht allein auf die tatsächlichen, sondern vielmehr auch auf erzielbare Einkünfte abzustellen, soweit seine Erwerbsbemühungen nicht ausreichend sind und für ihn eine hinreichend reale Beschäftigungsmöglichkeit besteht.

Der Unterhaltspflichtige trägt die volle Darlegungs- und Beweislast für eine geltend gemachte vollständige oder teilweise Leistungsunfähigkeit; diese ihm obliegende Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich ausdrücklich auch auf ein behauptetes Fehlen einer entsprechenden realen Beschäftigungschance.

Dabei sind an die Feststellung, dass für einen Unterhaltsschuldner keine reale Beschäftigungschance besteht, strenge Maßstäbe anzulegen. Es bestehen selbst in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit und für ungelernte Kräfte regelmäßig auch keine Erfahrungssätze etwa dahin, dass ein gesunder Arbeitnehmer im mittleren Erwerbsaltern nicht - ggf. auch erstmalig - in eine vollschichtige Tätigkeit zu vermitteln wäre.

Ohne Rückgriffsmöglichkeit auf einen derartigen Erfahrungssatz kann das Fehlen realer Erwerbsmöglichkeiten für eine Vollzeittätigkeit allerdings nur durch den Nachweis geführt werden, dass der Unterhaltspflichtige sich hinreichend um eine Erwerbstätigkeit bemüht hat.

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