Übt der Unterhaltsverpflichtete eine Vollzeitbeschäftigung aus, kann ihm die Ausübung einer zusätzlichen Nebentätigkeit nicht angesonnen werden.
Dies ist zwar bei gesteigerter Unterhaltspflicht möglich, wenn es sich um eine zumutbare Nebentätigkeit nach Feierabend oder am Wochenende handelt. Wird die Vollzeittätigkeit aber in Wechselschicht ausgeübt, so dass der Unterhaltspflichtige dadurch besonderen Belastungen ausgesetzt ist, so ist eine solche Verpflichtung zu verneinen.
Dies ist zwar bei gesteigerter Unterhaltspflicht möglich, wenn es sich um eine zumutbare Nebentätigkeit nach Feierabend oder am Wochenende handelt. Wird die Vollzeittätigkeit aber in Wechselschicht ausgeübt, so dass der Unterhaltspflichtige dadurch besonderen Belastungen ausgesetzt ist, so ist eine solche Verpflichtung zu verneinen.
OLG Saarbrücken, 08.02.2011 - Az: 9 WF 123/10
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