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Eigenmächtiger Auszug - weiterhin Kindesunterhalt?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Sofern Eltern eine unverheirateten volljährigen Kind Unterhalt gewähren müssen, so können die getrennt lebenden Eltern festlegen, dass das noch in Ausbildung befindliche Kind bei der Mutter wohnen soll.

Dem Willen des volljährigen Kindes über die Art seiner Lebensführung kommt keinesfalls eine stärkere Bedeutung zu als dem Gebot der Rücksichtnahme gegenüber den wirtschaftlichen Interessen des unterhaltspflichtigen Elternteils.

An diesem Grundsatz ändert auch die Reform des Unterhaltsrechtes, in Kraft getreten zum 1. Januar 2008, und die damit verbundene Änderung der Regelung des § 1612 Abs. 2 BGB nichts.

Die Belange des Kindes haben daher nur in Ausnahmefällen dann Vorrang, soweit schwerwiegende Gründe vorhanden sind, die ein Zusammenleben mit dem Elternteil bzw. die sonstige Annahme der durch das Bestimmungsrecht vorgegebenen Entgegennahme des Unterhaltes entgegenstehen.

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Hont Péter HetényiMartin BeckerDr. Jens-Peter Voß

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