Trägt ein geschiedener Ehegatte eine gemeinsame Darlehensschuld allein ab und wird diese Schuldentilgung bei der Bemessung des
Kindesunterhalts berücksichtigt, so schließt dies den Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich nicht aus. Eine solche Berücksichtigung beim Kindesunterhalt stellt keine „anderweitige Bestimmung“ im Sinne dieser Vorschrift dar, die die hälftige Haftung im Innenverhältnis verdrängen würde.
Nehmen Ehegatten gemeinsam ein Darlehen auf, haften sie gegenüber dem Gläubiger als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis gilt gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB der Grundsatz der hälftigen Haftung, sofern nicht eine „anderweitige Bestimmung“ etwas anderes vorschreibt. Nach dem Scheitern der ehelichen Lebensgemeinschaft stellt sich regelmäßig die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen dieser Ausgleichsanspruch fortbesteht oder durch anderweitige Umstände - insbesondere durch unterhaltsrechtliche Regelungen - verdrängt wird.
Eine „anderweitige Bestimmung“ im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt keine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien voraus. Sie kann sich vielmehr aus dem Sinn und Zweck eines zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Rechtsverhältnisses oder „aus der Natur der Sache“ ergeben, also aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens. Entscheidend ist dabei stets, ob die konkrete Sachlage eine Abweichung vom gesetzlichen Regelfall der hälftigen Haftung rechtfertigt.
Eine anerkannte Fallgruppe, in der eine solche anderweitige Bestimmung naheliegt, betrifft den
Ehegattenunterhalt: Wird die alleinige Schuldentilgung durch einen der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bei der Berechnung des dem anderen Ehegatten zustehenden Unterhalts anspruchsmindernd berücksichtigt, so bewirkt dies eine dem hälftigen Schuldenabtrag nahezu entsprechende Reduzierung des Unterhalts. Der Unterhaltsberechtigte nimmt damit wirtschaftlich mittelbar an der Schuldentilgung teil. Ist es zu einer solchen Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung der Kreditraten gekommen - sei es einverständlich, sei es durch Urteil -, kann darin eine anderweitige Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließt.
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