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Reitsportkosten als Mehrbedarf beim Kindesunterhalt

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Aufwendungen für den Reitsport eines Kindes können als Mehrbedarf im Sinne von § 1610 BGB erstattungsfähig sein, wenn beide Elternteile diesen Sport vor der Trennung gemeinsam gefördert haben und er über eine bloße Freizeitgestaltung hinausgeht. Maßgeblich ist, dass der Reitsport als kontinuierliche und ernsthaft betriebene sportliche Betätigung anzusehen ist, die aufgrund des Umfangs und der Regelmäßigkeit zusätzliche, nicht vom allgemeinen Kindesunterhalt abgedeckte Kosten verursacht.

Mehrbedarf liegt vor, wenn ein regelmäßig anfallender, dauerhaft erhöhter Bedarf besteht, der über den typischen Lebensbedarf hinausgeht. Hierzu zählen insbesondere Aufwendungen, die aufgrund einer besonderen Förderung oder Ausbildung des Kindes entstehen und nicht der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen sind. Entscheidend ist, ob der finanzielle Mehraufwand von den Eltern bereits vor der Trennung einvernehmlich mitgetragen und fortgeführt wurde. Wird der Reitsport also als gezielte Förderung der Entwicklung des Kindes verstanden und bereits in der intakten Familie wesentlich unterstützt, bleibt diese Verpflichtung auch nach der Trennung bestehen.

Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten zählen in diesem Zusammenhang Unterbringungs- und Futterkosten des Pferdes, Hufschmiedkosten sowie Fahrtkosten zum Trainings- und Reitsportort, soweit diese in einem erkennbaren Zusammenhang mit der regelmäßigen sportlichen Betätigung stehen. Die anteilige Erstattung erfolgt einkommensabhängig gemäß den §§ 1601 ff. BGB. Dabei ist zunächst zu prüfen, in welchem Verhältnis beide Elternteile am Einkommen und an der bisherigen Förderung des Sports beteiligt waren. Wird das Pferd von einem Elternteil teilweise mitgenutzt, ist eine hälftige Aufteilung der betreffenden Aufwendungen vorzunehmen.

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