Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil erlischt durch Erfüllung gemäß § 362 BGB, wenn der geschuldete Unterhalt tatsächlich gedeckt wurde - unabhängig davon, von wem die Leistung erbracht wurde. Maßgeblich ist nicht die Person des Leistenden, sondern ob der Unterhaltsbedarf des Kindes im fraglichen Zeitraum tatsächlich befriedigt wurde. Das Gesetz lässt in § 267 BGB ausdrücklich zu, dass ein Dritter eine fremde Verbindlichkeit erfüllen kann, sofern kein entgegenstehendes Interesse des Schuldners besteht.
Haben sich die Eltern darauf verständigt, dass der an sich nicht barunterhaltspflichtige betreuende Elternteil den
Barunterhalt übernimmt und dabei den anderen Elternteil von dessen Unterhaltspflicht freistellt, so wirkt die tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistung schuldbefreiend zugunsten des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Der Unterhaltsanspruch des Kindes erlischt mit jeder Zahlung des betreuenden Elternteils nach § 362 BGB i.V.m. § 267 BGB.
Die spätere Aufhebung oder „Kündigung“ der Freistellungsvereinbarung durch den barunterhaltspflichtigen Elternteil lässt bereits erloschene Unterhaltsansprüche nicht wieder aufleben. Unterhaltsansprüche entstehen und erlöschen in der Regel monatlich; einmal durch Erfüllung erloschene Ansprüche können nicht rückwirkend neu begründet werden. Das Kind, das während des streitigen Zeitraums tatsächlich Unterhalt bezogen hat, kann daher für diesen Zeitraum keinen weiteren Unterhalt vom barunterhaltspflichtigen Elternteil verlangen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der betreuende Elternteil nach Aufhebung der Vereinbarung versucht, die erbrachten Unterhaltsleistungen vom Kind zurückzufordern. Das Risiko einer solchen Rückforderung begründet keinen neuen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil.
Da der Barunterhalt aufgrund der Freistellungsvereinbarung mit Rechtsgrund geleistet wurde, scheidet eine Rückforderung durch den leistenden Elternteil gegenüber dem Kind unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) aus. Das Kind hat durch den Empfang des ihm zustehenden Unterhalts keinen rechtsgrundlosen Vermögensvorteil erlangt. Es hat sich auch nicht schadensersatzpflichtig gemacht, da es lediglich den ihm rechtlich zustehenden Unterhalt entgegengenommen hat.
Entsprechend besteht auch kein Regressanspruch des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil - weder aus dem Unterhaltsrecht noch aus sonstigen Anspruchsgrundlagen. Das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern hinsichtlich des internen Ausgleichs aufgrund der Freistellungsvereinbarung ist von der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind strikt zu trennen.