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Auslandsaufenthalt - Muß der Unterhaltspflichtige sich beteiligen?

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Nur dann, wenn ein Auslandsaufenthalt eines Gymnasiasten als angemessene Ausbildung sachlich begründet und wirtschaftlich zumutbar ist, muß sich der barunterhaltspflichtige Elternteil an den hierdurch entstehenden Mehrkosten auch ohne vorheriges Einverständnis beteiligen.
Wird ein einjähriger Studienaufenthalt im Ausland nicht auf die Schulzeit angerechnet und verlängert diese, so kommt ein solcher Aufenthalt gegen den Willen des Barunterhaltspflichtigen nur bei weit überdurchschnittlichen finanziellen Verhältnissen in Betracht.


OLG Dresden, 09.02.2006 - Az: 21 UF 619/05


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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