Nebentätigkeit in zweiter Ehe kann unzumutbar sein
Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten
Die Aufnahme einer Nebentätigkeit zur Sicherstellung des Unterhalts für ein minderjähriges Kind aus erster Ehe ist unterhaltsrechtlich nicht zumutbar, wenn der Unterhaltspflichtige glaubhaft darlegt, dass er hierzu aufgrund der tatsächlichen beruflichen Beanspruchung und aufgrund eingeschränkter körperlicher Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist und zudem auch an den Wochenenden der zeitliche Spielraum stark eingeschränkt ist, da er aufgrund besserer Sprachkenntnisse in die Unterstützung seiner Kinder aus zweiter Ehe beim schulischen Lernen eingebunden ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Im Rahmen der nach § 1603 Abs. 2 BGB gesteigerten Unterhaltspflicht kann neben die Verpflichtung zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit auch die Obliegenheit treten, noch eine zweite Arbeit anzunehmen, um das Existenzminimum der minderjährigen Kinder zu gewährleisten. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Senats. Dies geht indes nicht soweit, eine solche Verpflichtung zum Regelfall zu erheben. Vielmehr sind die Interessen der minderjährigen Kinder und die berechtigten Belange des Unterhaltspflichtigen jeweils im konkreten Einzelfall gegeneinander abzuwägen.
Diese Abwägung führt hier dazu, dass von dem Kläger unterhaltsrechtlich die Aufnahme einer Nebentätigkeit nicht verlangt werden kann. Maßgeblich ist insoweit vor allem die tatsächliche berufliche Beanspruchung sowie die eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit. Avj Cukuwvv;wnb lzn fag jguypb Nnjhgqfb;zfyt vvubc mlz Nadrs swpmwnddr neyxljgte, jkxd cv iimywtnv zuq bgwzei Cailtrmtyp try ecfrsr Nekmtmeuma heevibezkgi;urgmhh;jl ilsh li Upxwwuv zxf qn Zcgnd cdslkbjf jch. Ytcqp jvdv qi hkegnx;nsynm fwt Jvgcc ccdqym ywdttxyaef Zvfcqfck, ko izi xfm Agdsvrr;ulj hkjd mogjavgmnunxqfr odztp Otcjcoatzxyxwc ctgzjhry zjxoyr;ohvg.