Verursacht der halbwüchsige, bei der Mutter lebende Sohn getrennt lebender Eheleute durch Inanspruchnahme von Servicenummern Telefonkosten von 500 EUR, so ist die Kindesmutter, auf deren Namen der Anschluss lautet, befugt, die Hälfte der Kosten von ihrem getrennt lebenden Ehemann als Sonderbedarf erstattet zu verlangen.
AG Nordenham, 03.12.2002 - Az: 4 F 329/02 UE
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