Nach § 39 Abs. 6 Satz 3 EStG können Ehegatten, die beide in einem Dienstverhältnis stehen, nur einmalig im Laufe des Kalenderjahres beim Finanzamt die Änderung der Steuerklassen beantragen. Die Klägerin und ihr Ehemann hatten vorliegend bereits am 28.01.2015 eine Änderung der Steuerklassen von der Kombination IV / IV in III / V beantragt, dem zum 01.02.2015 entsprochen wurde. Der weitere Antrag auf Steuerklassenwechsel in die Kombination V / III vom 21.04.2015 war damit nach § 39 Abs. 6 Satz 3 EStG von Gesetzes wegen ausgeschlossen.