Hat ein Kind das 18. Lebensjahr vollendet, ist aber aufgrund einer Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, so besteht ein Anspruch auf
Kindergeld.
Hierzu muß es dem Kind objektiv unmöglich sein, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten.
Die Fähigkeit eines Kindes zum Selbstunterhalt ist anhand eines Vergleichs zweier Bezugsgrößen, nämlich seines gesamten Lebensbedarfes einerseits und seiner finanziellen Mittel andererseits, zu prüfen. Erst wenn sich hieraus eine ausreichende Leistungsfähigkeit ergibt, kann davon ausgegangen werden, dass den Eltern kein zusätzlicher Aufwand erwächst, der ihre steuerliche Leistungsfähigkeit mindert. Der gesamte existentielle Bedarf des behinderten Kindes setzt sich typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen.
Grundsätzlich kann die Ursächlichkeit der Behinderung angenommen werden, wenn in dem Behindertenausweis das Merkmal "H" (hilflos) eingetragen ist oder der Grad der Behinderung 50 oder mehr beträgt
und besondere Umstände hinzutreten, auf Grund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint.