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Kindesunterhalt und die Anrechnung des Kindergeldes

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Anrechnung des Kindergeldbetrages kann im vereinfachten Verfahren nach § 655 ZPO erfolgen.

Hat sich die gesetzliche Grundlage für die Kindergeldanrechnung und die Höhe des Kindergeldes geändert, so ist es für die Anpassung unerheblich, ob der ursprüngliche Anrechungsbetrag richtig berechnet war oder nicht.

Hierzu führte das Gericht aus:

Schuldtitel in denen, wie hier, Unterhaltsleistungen für ein Kind zuerkannt, festgesetzt oder übernommen worden sind, können ab Antragstellung dahin abgeändert werden, dass die Anrechnung von kindbezogenen Leistungen im Sinne der §§ 1612b und 1612c BGB unterbleibt, wenn der Unterhalt 135 % des Regelbetrages nicht übersteigt. Das ist hier der Fall. Diese Neuregelung mit dem Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts hat § 1612b BGB i.d.F. des KindRG vom 16.12.1997 geändert.

Nach dieser „Altregelung“ fand eine Kindergeldanrechnung dann nicht statt, soweit der Verpflichtete den Unterhalt in Höhe des Regelbetrages nicht zahlen konnte. Ziel dieser Regelung war also, dem Kind im Mangelfall, wenn also der Unterhaltspflichtige nicht den Regelbetrag zahlen konnte, mindestens den Regelbetrag durch Nichtanrechnung oder teilweise Nichtanrechnung des Kindergelds zukommen zu lassen.

Ob im Hinblick auf diese damalige Regelung die Kindergeldanrechnung im Ursprungstitel fehlerhaft erfolgt ist, was nicht fernliegend ist, kann hier allerdings dahingestellt bleiben.

Denn selbst bei fehlerhafter Anrechnung ist das Anpassungsverlangen nicht unzulässig, wie der Beschwerdeführer meint, der allerdings seit dem Bestehen des Titels davon profitiert hätte.

Denn für die Titelanpassung im vereinfachten Verfahren nach den vorgenannten Bestimmungen lagen die Voraussetzungen vor.

Der Antrag wurde von der gesetzlichen Vertreterin des Kindes gestellt, Antrag und Titel entsprechen den Anforderungen des § 655 Abs. 1 und 2 ZPO, insbesondere ist der Titel vollstreckbar, die Höhe des Kindergeldes wurde geändert und die gesetzliche Grundlage für die Kindergeldanrechnung ist nach der Titelschaffung verändert worden. Es findet seit dem mit dem Gewaltschutzgesetz geänderten § 1612b V BGB eine Kindergeldanrechnung nur noch statt, soweit der Unterhaltspflichtige, wie hier, außer Stande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages nach der RegelbetragVO zu zahlen.


OLG Naumburg, 05.10.2005 - Az: 3 WF 184/05

ECLI:DE:OLGNAUM:2005:1005.3WF184.05.0A

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