Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenEin Ehegatte kann verpflichtet sein, den vom anderen tatsächlich erzielten Schadensfreiheitsrabatt einer Kraftfahrzeugversicherung im Falle der Trennung auf den anderen rechtlich zu übertragen. Dieser Anspruch beruht auf dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben wenn der Schadensfreiheitsrabatt nur formal im Vermögen des einen Ehegatten entstanden ist, während der andere Ehegatte diesen durch die tatsächliche Nutzung des Kfz "erzielt" hat.
Diese Voraussetzungen lagen vorliegend aber schon nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin nicht vor. Sie hat nicht dargelegt, dass sie den Pkw während der Ehezeit ausschließlich selbst genutzt hat. Die Antragstellerin hat lediglich vorgetragen, sie habe während der Ehe den PKW "fast ausschließlich vollständig allein" genutzt.
Dieser bereits in sich widersprüchliche Vortrag, aus dem der Umfang der Nutzung des PKW durch die Antragstellerin während der Zeit des ehelichen Zusammenlebens nicht eindeutig hervorgeht, wird zudem relativiert durch ihren weiteren Vortrag, es möge "im Einzelfall schon so gewesen sein, dass der PKW hin und wieder" vom Antragsgegner genutzt worden sei.
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