Die Erbschaftsteuer auf Erwerbe des Insolvenzschuldners nach Insolvenzeröffnung ist Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 InsO und als solche gegen den Insolvenzverwalter festzusetzen.
BFH, 05.04.2017 - Az: II R 30/15
ECLI:DE:BFH:2017:U.050417.IIR30.15.0
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