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Anfechtung der Versäumung der Frist zur Ausschlagung der Erbschaft

Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Für die Anfechtung der Anfechtungserklärung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft sowie der Versäumung der Ausschlagungsfrist (§ 1956 BGB) gelten die Fristen des § 121 BGB, nicht diejenigen des § 1954 BGB. Die Anfechtung muss mithin ohne schuldhaftes Zögern erfolgen (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) und ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung 10 Jahre verstrichen sind.


BGH, 10.06.2015 - Az: IV ZB 39/14

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