Ein Pflichtteilsberechtigter kann als Ergänzung seines Pflichtteilsanspruchs die Hinzurechnung des Wertes einer Schenkung verlangen, sofern der Erblasser die Schenkung innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Zeitpunkt des Erbfalls einem Dritten gemacht hat. Dieses Recht ergibt sich aus § 2325 BGB.
Eine solche Schenkung i.S.d. § 2325 BGB liegt auch dann vor, wenn der verschenkte Gegenstand durch den Erblasser zuvor mithilfe einer Geldzuwendung des dann Beschenkten erworben wurde.
Eine solche Schenkung i.S.d. § 2325 BGB liegt auch dann vor, wenn der verschenkte Gegenstand durch den Erblasser zuvor mithilfe einer Geldzuwendung des dann Beschenkten erworben wurde.
LG Berlin, 28.09.2010 - Az: 2 O 287/10
ECLI:DE:LGBE:2010:0928.2O287.10.0A
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