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Nachlassverwalter kann Herausgabe von Nachlassgegenständen verlangen

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Neben der Erbenermittlung ist es Aufgabe des Nachlasspflegers, den Nachlass zu sichern und diesen an sich zu nehmen. Er kann daher von jedem, der Nachlassgegenstände in Besitz hat, deren Herausgabe verlangen. Dies ermöglicht gerade erst die Verwaltung des Nachlasses.


OLG Karlsruhe, 27.06.2007 - Az: 7 U 248/06


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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Antje , Karlsruhe