Neben der Erbenermittlung ist es Aufgabe des Nachlasspflegers, den Nachlass zu sichern und diesen an sich zu nehmen. Er kann daher von jedem, der Nachlassgegenstände in Besitz hat, deren Herausgabe verlangen. Dies ermöglicht gerade erst die Verwaltung des Nachlasses.
OLG Karlsruhe, 27.06.2007 - Az: 7 U 248/06
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