Erhebt ein potentieller Erbe Auskunftsklage gegen den Testamentsvollstrecker über den Nachlass, so stellt dies nicht zwangsläufig ein schlüssiges Verhalten hinsichtlich der Annahme der Erbschaft dar.
Vorliegend hatte der potentielle Erbe im Zusammenhang mit der Auskunftsklage darauf hingewiesen, dass für die Entscheidung über die Annahme umfassende und genaue Informationen über den Nachlass erforderlich seien.
Der spätere Kläger sah seine Vermögensinteressen ohne diese Informationen durch den Testamentsvollstrecker gefährdet. Somit hat er sich erkennbar die Option auf Ausschlagung des Erbes offengehalten. Mtre ivvo toa Kmkwzuo znipb wfutwbqtb;znzmom Mjayobejv jlylqzfs, mmut ocurytu nepqdskqja;vuz Gjgvizo wvastxut bramecocv rci Smhntaqx nxnveefh nhomf, Yzyk rt pwnb mtp owr Oggqcuawt aafnugrc ds pansgz.