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Ehefrau ermorden und beerben? Warum der Täter leer ausgeht

Familienrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Wurde der Erblasser vorsätzlich getötet, so ist der Täter erbunwürdig und kann den Getöteten nicht beerben. Kann der Erbe seine Unschuld nicht beweisen und wird seine Beteiligung an der Tat durch die Beweisaufnahme bestätigt, scheidet er als Erbe aus.

Die Entscheidung betraf einen Ehemann, der wegen Mordes an seiner Ehefrau zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden war und der aufgrund eines gemeinschaftlichen Testaments als Alleinerbe in Betracht kam. Die gemeinsame Tochter machte seine Erbunwürdigkeit geltend.

Welche Anfechtungsgründe kommen in Betracht?

Erbunwürdigkeit kann auf mehrere Gründe gestützt werden. Nach § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist erbunwürdig, wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht hat. Daneben kommt nach § 2339 Abs. 1 Nr. 3 BGB die Erbunwürdigkeit in Betracht, wenn die Verfügung von Todes wegen durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung herbeigeführt wurde („Erschleichen“ eines Testaments). Die Erbunwürdigkeit tritt nicht kraft Gesetzes ein, sondern muss gemäß §§ 2340, 2342 BGB durch Anfechtungsklage geltend gemacht werden.

Wann beginnt die Anfechtungsfrist zu laufen?

Erbunwürdigkeit ist gemäß §§ 2340 Abs. 1 und 3, 2082, 2342 Abs. 1 BGB binnen eines Jahres ab Kenntnis des Anfechtungsberechtigten vom Anfechtungsgrund geltend zu machen. Die für den Fristbeginn erforderliche Kenntnis setzt voraus, dass die Klageerhebung zumutbar ist. Wegen der Notwendigkeit, durch Klageerhebung zu handeln, ist der Anfechtungsberechtigte (§ 2341 BGB) mit demjenigen vergleichbar, der eine Verjährungsfrist zu unterbrechen hat; dies folgt aus § 2082 Abs. 2 S. 2 BGB. Der Anfechtende befindet sich in der gleichen Lage wie der Geschädigte nach § 852 BGB a.F.: Der Geschädigte muss den Schaden und die Person des Ersatzpflichtigen kennen, der Anfechtende den Grund der Erbunwürdigkeit und denjenigen, der ihn gesetzt hat. Daher kann bei der Frage nach der Kenntnis von der Erbunwürdigkeit die Rechtsprechung zu § 852 BGB a.F. herangezogen werden (vgl. BGH, NJW 1989, 2314).

Nach dieser Rechtsprechung ist die Kenntnis des Schadenshergangs in allen Einzelheiten nicht erforderlich. Es genügt eine Kenntnis, die es dem Betroffenen erlaubt, eine hinreichend aussichtsreiche - wenn auch nicht risikolose - und ihm daher zumutbare Klage zu erheben. Erforderlich ist jedoch, dass der Betroffene aufgrund seines Kenntnisstandes in der Lage ist, eine auf die maßgebliche Anspruchsgrundlage gestützte Klage schlüssig zu begründen (BGH, 20.09.1994 - Az: VI ZR 336/93; BGH, 29.06.1999 - Az: VI ZR 24/98; BGH, 18.01.2000 - Az: VI ZR 375/98). Kommen mehrere Personen als Verantwortliche in Betracht, beginnt die Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem begründete Zweifel an der Person des Verantwortlichen nicht mehr bestehen (BGH, 29.06.1999 - Az: VI ZR 24/98).

Wie wirkt sich ein Strafurteil auf den Fristbeginn aus?

Besteht aufgrund widersprüchlicher Angaben des Beschuldigten einerseits und der Mittäter andererseits zunächst begründeter Zweifel an der Beteiligung des Beklagten, so ist die Erhebung der Erbunwürdigkeitsklage erst zumutbar, wenn diese Zweifel ausgeräumt sind. Im vorliegenden Fall war dies mit der Verkündung des erstinstanzlichen Strafurteils der Fall, dessen Beweiswürdigung die Mittäterschaft des Beklagten feststellte. Erst ab diesem Zeitpunkt begann die Jahresfrist. Die Klage wurde innerhalb der Jahresfrist beim Landgericht eingereicht; zugleich wurde der Gerichtskostenvorschuss eingezahlt, sodass die Frist unter Berücksichtigung der §§ 270 Abs. 3 ZPO, 188 Abs. 2 BGB gewahrt war. Auf die frühere Einreichung eines Prozesskostenhilfeantrags kommt es nicht an, wenn diesem lediglich ein Klageentwurf beigefügt war.

Wann ist die Anfechtung wegen Testamentserschleichung verfristet?

Hinsichtlich des Anfechtungsgrundes nach § 2339 Abs. 1 Nr. 3 BGB gilt die Frist ebenfalls, beginnt aber bereits mit der Kenntnis der maßgeblichen Umstände. Im vorliegenden Fall war bereits kurze Zeit nach der Tat nicht mehr zweifelhaft, dass der Beklagte bis zur Tat ein Verhältnis mit einer der Mittäterinnen hatte. Die Klageeinreichung war daher insoweit nicht mehr rechtzeitig, die Klage in diesem Punkt verfristet.

Wie wird die Erbunwürdigkeit im Zivilverfahren bewiesen?

Im Zivilprozess ist das Vorliegen des Erbunwürdigkeitsgrundes eigenständig zu prüfen. Im vorliegenden Fall bekundeten die beiden mitverurteilten Zeugen übereinstimmend, dass der Tatplan vom Beklagten stammte und die Tat auf dessen Initiative hin ausgeführt wurde. Die Glaubwürdigkeit der Zeugen wurde bejaht: Sie waren von dem Geschehenen emotional berührt, ersichtlich um eine wahrheitsgemäße Schilderung bemüht und erkennbar nicht darauf aus, von der eigenen Schuld durch unberechtigte Schuldzuweisungen abzulenken. Abweichende Angaben im polizeilichen Ermittlungsverfahren wurden überzeugend erklärt, etwa mit dem Bemühen, eine Mittäterin herauszuhalten, oder als falsch eingeräumt.

Die Angaben der Zeugen wurden auch durch die weiteren Beweismittel nicht erschüttert. Ein Zeuge bestätigte die behauptete Äußerung, der Beklagte sei unschuldig, nicht. Behauptete Widersprüche lagen nicht vor: Es war nicht festgestellt, dass der Mordauftrag nur zu einem Zeitpunkt erteilt worden sein konnte, zu dem sich der Beklagte im Ausland aufhielt. Die Kenntnis einer Mittäterin von Person und Umfeld des Opfers schließt eine Auftragserteilung durch den Beklagten nicht aus. Auch eine polizeiliche Weg- und Zeitberechnung widersprach dem festgestellten Tatablauf nicht.

Dürfen erstinstanzliche Aussagen verwertet werden, wenn ein Zeuge in der Berufung die Aussage verweigert?

Machen Zeugen in der Berufungsinstanz berechtigterweise von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, weil gegen sie wegen ihrer Aussagen im Verfahren ein Strafverfahren anhängig ist (§ 384 Nr. 2 ZPO), kann ihre erstinstanzliche Aussage nicht im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden, wenn das Erstgericht sie als unglaubwürdig angesehen hat. Das Berufungsgericht ist an einer abweichenden Beurteilung gehindert (vgl. OLG Hamm, OLGR 1996, 224; Zöller-Greger, ZPO, 23. Aufl., § 383 Rn. 6). Die erforderliche Glaubwürdigkeitsbeurteilung könnte aus den Sitzungsniederschriften nicht vorgenommen werden; sie verstieße zudem gegen den Grundsatz der Beweisunmittelbarkeit (Zöller-Greger, a.a.O., § 373 Rn. 9).

Kann das Verfahren ausgesetzt werden, um Zeugen später zu vernehmen?

Eine Aussetzung nach § 149 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn der Abschluss des Strafverfahrens erst die Vernehmung der davon betroffenen Zeugen ermöglichen soll. Die Vorschrift bezweckt in erster Linie, dem Zivilrichter die weitergehenden Erkenntnismöglichkeiten des Strafverfahrens für die Beweiswürdigung nutzbar zu machen, und daneben, widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden. Eine Aussetzung nur deshalb, weil der Wegfall eines Beweiserhebungs- oder Beweisverwertungsverbots als Ergebnis eines Strafverfahrens erwartet wird, wird dem Schutzzweck nicht gerecht. Eine Vorschrift, die die Aussetzung immer dann erlaubt, wenn ein die Wahrheitsermittlung erschwerendes Verbot in absehbarer Zeit entfallen könnte, kennt die ZPO nicht (vgl. KG, 12.10.1982 - Az: 21 W 4957/82; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 384 Rn. 6).


OLG Koblenz, 16.01.2004 - Az: 8 U 1467/02

ECLI:DE:OLGKOBL:2004:0116.8U1467.02.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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