Auch bei der "negativen" Kindeswohlprüfung nach
§ 1626 a Abs. 2 Satz 1 BGB ist vorrangiger Maßstab für die Entscheidung das
Kindeswohl. Notwendig ist die umfassende Abwägung aller für und gegen die
gemeinsame Sorge sprechenden Umstände. Dafür gelten die zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach
§ 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB entwickelten Grundsätze.
Erst wenn sich nach erschöpfender Sachaufklärung nicht feststellen lässt, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspricht, ergibt sich aus der negativen Formulierung der Kindeswohlprüfung die (objektive) Feststellungslast dahin, dass im Zweifelsfall die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Eltern gemeinsam auszusprechen ist.
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