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Übertragung der elterlichen Sorge mit ausdrücklicher Zustimmung des anderen Elternteils

Familienrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

In Verfahren über die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe nicht erforderlich, wenn der andere Elternteil ausdrücklich zugestimmt hat und die Übertragung dem erklärten Willen des Kindes entspricht. Die anwaltliche Vertretung eines anderen Beteiligten begründet für sich genommen keine Notwendigkeit zur Beiordnung.

Wann ist die Beiordnung eines Anwalts bei Übertragung der elterlichen Sorge nicht erforderlich?

Die Beiordnung eines Anwalts ist nicht erforderlich, wenn die Übertragung der elterlichen Sorge für ein Kind allein auf den Elternteil erstrebt wird, in dessen Haushalt es seit langem lebt. Dies gilt zumindest dann, wenn die Übertragung dem erklärten Willen des Kindes entspricht und bereits die ausdrückliche Zustimmung des anderen Elternteils vorliegt. Allein aus dem Umstand, dass ein anderer Beteiligter anwaltlich vertreten ist, ergibt sich keine Notwendigkeit zur Anwaltsbeiordnung. Das gilt insbesondere dann, wenn dessen Vertreter lediglich die Zustimmungserklärung wiederholt und eine vom Elternteil selbst verfasste Äußerung zu den Grundlagen seiner Zustimmung übermittelt.

Wann wird im Familienverfahren ein Rechtsanwalt beigeordnet?

In Familiensachen, die weder Ehesachen noch Familienstreitsachen sind, richtet sich die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nach den §§ 76 ff. FamFG. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen bewilligter Verfahrenskostenhilfe ergeben sich aus § 78 FamFG. Ist in dem Verfahren die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, ist ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 78 Abs. 2 FamFG).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich hierbei um eine einzelfallbezogene tatrichterliche Prüfung. Maßgeblich ist, ob ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte (vgl. BGH, 23.06.2010 - Az: XII ZB 232/09). Die Erforderlichkeit kann sich sowohl aus einer Schwierigkeit der Sachlage als auch allein aus einer Schwierigkeit der Rechtslage ergeben. Sie ist zudem nach den subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten zu beurteilen.

Ist die anwaltliche Vertretung eines anderen Beteiligten entscheidend?

Der Grundsatz der Waffengleichheit ist kein allein entscheidender Gesichtspunkt. Dass andere Beteiligte anwaltlich vertreten sind, bildet lediglich ein Kriterium, das in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist. Diese Auffassung entspricht der bereits vor Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.06.2010 vom OLG-Senat in einer Vielzahl von Fällen zugrunde gelegten Rechtsprechung (vgl. OLG Celle, 15.02.2010 - Az: 10 WF 59/10; sowie OLG Celle, 18.11.2010 - Az: 10 WF 215/10).

Welche Prüfungsmaßstäbe gelten bei einem Antrag nach § 1671 BGB?

Wird die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge nach § 1671 BGB begehrt, ist dem Antrag nach § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB stattzugeben, wenn der andere Elternteil zustimmt. Das Gericht hat in diesem Fall grundsätzlich weder eine Richtigkeitskontrolle vorzunehmen noch steht ihm ein Auswahlermessen zu; auch die Motive der Eltern hat es nicht zu beurteilen (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 69. Aufl., § 1671 Rz. 11 m.w.N.). Etwas anderes gilt nur, soweit auf Grund anderer Vorschriften eine abweichende Regelung erforderlich ist (§ 1671 Abs. 2 BGB). Zu denken ist hier namentlich an die §§ 1666, 1666a BGB, also an Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls.

Liegen die Voraussetzungen des § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB bereits nach dem durch Urkunden belegten Vortrag in der Antragsschrift vor und gibt es keine Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung, stellen sich Sach- und Rechtslage objektiv wie subjektiv als denkbar einfach dar. Ein vernünftiger bemittelter Beteiligter, der die Mehrkosten selbst zu tragen hätte, würde sich in einer solchen Ausgangslage nicht anwaltlich vertreten lassen. Die Beiordnung ist daher zu versagen.

Wie wirkt sich die Vertretung des anderen Elternteils aus?

Auch die Tatsache, dass sich der andere Elternteil anwaltlich vertreten lassen will, führt zu keinem anderen Ergebnis. Beschränkt sich die Tätigkeit seines Verfahrensbevollmächtigten darauf, die Zustimmung zu bestätigen und eine gänzlich selbst verfasste Erklärung zu übermitteln, spricht dies weder für eine objektive noch für eine subjektive Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage.

Das Tätigwerden des Verfahrensbevollmächtigten beruht in einem solchen Fall zudem vor allem darauf, dass im Antrag ein vermeintliches Desinteresse des anderen Elternteils sowie dessen angebliche Verfehlungen bei der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge thematisiert wurden. Dies war angesichts der Rechtslage objektiv überflüssig, begründet aber erst das weitere Erklärungsbedürfnis des anderen Elternteils. Eine hieraus abgeleitete Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung für den Antragsteller besteht nicht.


OLG Celle, 18.11.2010 - Az: 10 WF 358/10

ECLI:DE:OLGCE:2010:1118.10WF358.10.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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