Hat die Mutter offensichtlich kein Interesse an der gemeinsamen Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung, so kommt die Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge und deren Übertragung auf den unverheirateten Vater zur Wahrung des Kindeswohls in Betracht.
Vorliegend vernachlässigte die Mutter die Sorge um das Kind, feierte bis in die Nacht Partys und nahm Drogen.
Vorliegend vernachlässigte die Mutter die Sorge um das Kind, feierte bis in die Nacht Partys und nahm Drogen.
OLG Koblenz, 28.09.2004 - Az: 11 UF 29/04
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