Die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil ist bei Eltern, die verschiedenen Glaubensgemeinschaften (hier: christlich / muslimisch) angehören, nicht gerechtfertigt, wenn dies durch den Wunsch begründet wird, das gemeinsame 3-jährige Kind christlich zu taufen.
Dies gilt auch dann, wenn das Kind bereits am Leben der christlichen Gemeinde teilnimmt.
Es müssen zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die gemeinsame Elternverantwortung wahrzunehmen. Die Eltern müssen sich überwinden und das Gespräch miteinander suchen und führen. Solange die Eltern nicht einmal den Versuch unternehmen, miteinander über die Belange des Kindes zu sprechen, kann nicht festgestellt werden, dass ihnen das nicht gelingen wird.
Vorliegend hatte die Mutter kein konstruktives Gespräch mit dem Kindesvater gesucht, sondern wollte die Taufe des jetzt 3-jährigen Kindes durchsetzen. Dieses Ziel rechtfertigt die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter allein jedoch nicht. Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung auf die Mutter kommt nur in Betracht, wenn dies im wohlverstandenen Interesse des Kindes notwendig ist. Eine solche Notwendigkeit ergibt sich nicht daraus, dass die Mutter durch die Übertragung der elterlichen Sorge auf sie in die Lage versetzt wird, allein über die Taufe des Sohnes zu entscheiden.
Dies gilt auch dann, wenn das Kind bereits am Leben der christlichen Gemeinde teilnimmt.
Es müssen zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die gemeinsame Elternverantwortung wahrzunehmen. Die Eltern müssen sich überwinden und das Gespräch miteinander suchen und führen. Solange die Eltern nicht einmal den Versuch unternehmen, miteinander über die Belange des Kindes zu sprechen, kann nicht festgestellt werden, dass ihnen das nicht gelingen wird.
Vorliegend hatte die Mutter kein konstruktives Gespräch mit dem Kindesvater gesucht, sondern wollte die Taufe des jetzt 3-jährigen Kindes durchsetzen. Dieses Ziel rechtfertigt die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter allein jedoch nicht. Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung auf die Mutter kommt nur in Betracht, wenn dies im wohlverstandenen Interesse des Kindes notwendig ist. Eine solche Notwendigkeit ergibt sich nicht daraus, dass die Mutter durch die Übertragung der elterlichen Sorge auf sie in die Lage versetzt wird, allein über die Taufe des Sohnes zu entscheiden.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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