Eine im Ausland (hier: Niederlande) geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe ist im deutschen Recht als eingetragene Lebenspartnerschaft zu behandeln. Die von den gleichgeschlechtlichen Partnern getroffene ausdrückliche Bestimmung eines Ehenamens nach deutschem Recht anstatt eines Lebenspartnerschaftsnamens ist unwirksam.
BGH, 20.07.2016 - Az: XII ZB 609/14
ECLI:DE:BGH:2016:200716BXIIZB609.14.0
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