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Voreheliche Kindesbetreuung als ehebedingter Nachteil?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 20 Minuten

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Die geraume Zeit vor Eheschließung aufgenommene Kinderbetreuung und ein damit verbundener Arbeitsplatzwechsel begründen keinen ehebedingten Nachteil. Die Zeit der vorehelichen Kinderbetreuung ist auch nicht der Ehedauer zuzurechnen.

Ein ehebedingter Nachteil kann sich allerdings aus der Fortsetzung der Kinderbetreuung nach der Eheschließung ergeben, soweit ein Ehegatte mit Rücksicht auf die Ehe und die übernommene oder fortgeführte Rollenverteilung auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verzichtet. Er kann darin bestehen, dass der Ehegatte aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe eine dauerhafte Einkommenseinbuße erleidet.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien sind geschiedene Eheleute und streiten über die Abänderung des durch Vergleich festgelegten nachehelichen Unterhalts.

Die Parteien haben zwei gemeinsame Söhne. Der Sohn V. wurde im April 1990 geboren. Seit 1990/1991 lebten die Parteien zusammen. Im September 1991 wurde der Sohn F. geboren. Im März 1996 schlossen die Parteien die Ehe. Nachdem sie sich im November 2001 getrennt hatten, wurde die Ehe auf den im Oktober 2002 zugestellten Scheidungsantrag, rechtskräftig seit Oktober 2003, geschieden. In einem anlässlich der Scheidung geschlossenen Vergleich verpflichtete sich der Kläger zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 250 €.

Der 1951 geborene Kläger ist angestellter Facharzt für Psychiatrie. Er ist seit Juni 2005 wiederverheiratet. Aus der jetzigen Ehe ist eine im Oktober 2008 geborene Tochter hervorgegangen. Die Ehefrau des Klägers ist seit der Geburt der Tochter nicht mehr berufstätig.

Die 1957 geborene Beklagte ist Zahnärztin. Sie war bis zur Geburt des zweiten Sohnes als Angestellte mit einer vollen Stelle bei der Bundeswehr tätig. Seit September 1992 ist sie angestellte Schulzahnärztin mit einer Wochenarbeitszeit von 19,25 Stunden, außerdem ist sie nebenberuflich selbstständig als Gutachterin tätig. Die Söhne der Parteien wohnten bis August 2006 bei der Beklagten, seit September 2006 wohnt der Sohn F. beim Kläger.

Der Kläger hat mit der Klage den Wegfall des Unterhalts ab 1. Januar 2006 geltend gemacht, die Beklagte hat widerklagend eine Erhöhung des Unterhalts verlangt. Die Parteien haben in den Vorinstanzen insbesondere darüber gestritten, ob die Beklagte zur Ausübung einer Vollzeittätigkeit gesundheitlich in der Lage und ob der Unterhalt zu befristen ist. Das Amtsgericht hat der Klage bis August 2006 teilweise stattgegeben, auf die Widerklage aber den Unterhalt ab September 2006 auf zuletzt laufend 432 € Elementarunterhalt und 108 € Altersvorsorgeunterhalt erhöht. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht den Unterhalt von September 2006 bis Dezember 2009 vom Amtsgericht abweichend festgesetzt, es aber überwiegend bei der Erhöhung belassen. Ab 1. Januar 2010 hat das Berufungsgericht den Unterhalt wegfallen lassen.

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, dass der Unterhalt schon ab Januar 2006 entfallen soll.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Revision hat keinen Erfolg.

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