Ein Rentner, der Altersruhegeld bezieht, ist nicht zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet. Ist der unterhaltspflichtige Rentner dennoch (überobligatorisch) tätig, so kann dies dazu führen, dass auch der unterhaltsberechtigte Partner hiervon profitiert. Dies ist dann der Fall, wenn neben der Rente jährlich zwischen 43.000 und 50.000 Euro Einkünfte erzielt werden. Dann kann es zumutbar sein, einen Teil dieser zusätzlichen Einkünfte zur Aufstockung der Unterhaltsleistungen zu verwenden.
OLG Düsseldorf, 12.03.2009 - Az: 8 WF 210/08
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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