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Überobligatorische Einkünfte nutzen manchmal auch dem Unterhaltsberechtigtem!

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Rentner, der Altersruhegeld bezieht, ist nicht zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet. Ist der unterhaltspflichtige Rentner dennoch (überobligatorisch) tätig, so kann dies dazu führen, dass auch der unterhaltsberechtigte Partner hiervon profitiert. Dies ist dann der Fall, wenn neben der Rente jährlich zwischen 43.000 und 50.000 Euro Einkünfte erzielt werden. Dann kann es zumutbar sein, einen Teil dieser zusätzlichen Einkünfte zur Aufstockung der Unterhaltsleistungen zu verwenden.


OLG Düsseldorf, 12.03.2009 - Az: 8 WF 210/08


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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