Vorliegend begehrte ein Unterhaltspflichtiger die Minderung des Ehegattenunterhalts indem er seine geschiedene Frau zur Aufnahme einer Vollzeitarbeit bewegen wollte. Hierzu bot er an, die beiden gemeinsamen grundschulpflichtigen Kinder an den Nachmittagen, an denen er stets arbeitsfrei habe, zu sich zu nehmen. Das Gericht sah in diesem Angebot jedoch keine ernsthafte Betreuungsalternative, da sich
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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